Kapitalertragsteuer und Freistellungsauftrag: Das Wichtigste im Überblick

Zinsen, Dividenden, Kursgewinne aus Aktien oder ETFs: Sie alle unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer. Das System klingt einfach: Die Bank zieht die Steuer automatisch ab und führt sie ans Finanzamt ab. Doch wer die Mechanismen dahinter kennt, kann legal mehr von seinen Erträgen behalten.

Die Abgeltungsteuer: Pauschal und abgeltend

Seit 2009 gilt in Deutschland für private Kapitalerträge die Abgeltungsteuer von 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer) und ggf. Kirchensteuer. Effektiv beträgt die Steuerbelastung ohne Kirchensteuer 26,375 %.

Das Besondere: Die Steuer ist „abgeltend", die Erträge müssen also grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Bank übernimmt den Abzug automatisch.

Kapitalerträge, die unter die Abgeltungsteuer fallen:

  • Zinsen aus Bankguthaben, Anleihen, Festgeld
  • Dividenden aus Aktien und Fonds
  • Kursgewinne aus dem Verkauf von Aktien, ETFs, Fonds, Zertifikaten
  • Ausschüttungen aus Investmentfonds

Der Sparer-Pauschbetrag: Steuerfreier Grundbetrag

Kapitalerträge bis zum Sparer-Pauschbetrag bleiben steuerfrei:

  • 1.000 Euro pro Person und Jahr (ab 2023)
  • 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner

Tatsächliche Kosten (z. B. Depotgebühren) können darüber hinaus nicht abgesetzt werden. Der Pauschbetrag ersetzt alle Werbungskosten pauschal.

Der Freistellungsauftrag: So nutzen Sie den Pauschbetrag

Damit die Bank bis zur Höhe des Pauschbetrags keine Steuer einbehält, müssen Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank einreichen. Ohne diesen Auftrag wird Steuer einbehalten, auch wenn Sie den Freibetrag noch nicht ausgeschöpft haben.

Wer mehrere Depots oder Konten bei verschiedenen Banken hat, kann den Pauschbetrag aufteilen, zum Beispiel 500 Euro bei Bank A und 500 Euro bei Bank B. Die Gesamtsumme darf 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Ehepaaren) nicht überschreiten.

Wichtig: Die Freistellungsaufträge sollten regelmäßig überprüft werden, insbesondere wenn sich Ertragsquellen verändern. Eine ungünstige Aufteilung führt dazu, dass Steuer einbehalten wird, obwohl insgesamt noch Spielraum besteht.

Die Günstigerprüfung: Wann lohnt sich die Angabe in der Steuererklärung?

Wer einen persönlichen Grenzsteuersatz unter 25 % hat, zahlt mit der Abgeltungsteuer zu viel. In diesem Fall kann die Günstigerprüfung beantragt werden (§ 32d Abs. 6 EStG): Das Finanzamt berechnet die Steuer auf die Kapitalerträge dann zum persönlichen Einkommensteuersatz. Ist dieser niedriger, wird die Differenz erstattet.

Die Günstigerprüfung lohnt sich typischerweise für:

  • Rentner mit niedrigem Gesamteinkommen
  • Personen in Elternzeit oder mit niedrigem Teilzeiteinkommen
  • Studenten mit Kapitaleinkünften

Der Antrag wird im Rahmen der Steuererklärung gestellt. Das Finanzamt nimmt dann automatisch den günstigeren Wert.

Verlustverrechnung: Verluste nicht verfallen lassen

Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen verrechnet werden, allerdings nur innerhalb bestimmter Regeln:

  • Allgemeine Verluste (z. B. aus Fonds, Anleihen) können mit allgemeinen Gewinnen verrechnet werden
  • Aktienverluste dürfen ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden
  • Nicht verrechnete Verluste werden automatisch von der Bank in das nächste Jahr vorgetragen

Wer Depots bei mehreren Banken hält, muss aufpassen: Verluste einer Bank werden nicht automatisch mit Gewinnen einer anderen verrechnet. Dafür kann eine Verlustbescheinigung vom Finanzamt beantragt werden. Der Antrag muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres gestellt werden.

Ausländische Depots und Steuererklärungspflicht

Wer Kapitalerträge bei ausländischen Banken oder Brokern (z. B. Interactive Brokers, Trade Republic nach Sitzwechsel) erzielt, von denen keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, ist verpflichtet, diese Erträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Gleiches gilt für Erträge aus Kryptowährungen, sofern sie steuerpflichtig sind.

Kapitalerträge korrekt versteuern und optimieren?

Löwenstein Steuerberatung prüft Ihre Freistellungsaufträge, berechnet die Sinnhaftigkeit der Günstigerprüfung und ordnet Ihre Kapitalerträge steuerlich korrekt ein, auch bei komplexeren Depotstrukturen.

Kostenfreies Erstgespräch anfragen